Glück strahlt zurück wie das Licht des Himmels
Washington Irving
Glück strahlt zurück wie das Licht des Himmels
Washington Irving
Auch hier ist höchste Vorsicht geboten. Arbeitgeber haben das Recht, interne Informationen und Produktionsprozesse zu schützen. Fotografieren in der Montagehalle oder der Buchhaltung kann Betriebsgeheimnisse gefährden. In einem aktuellen Fall wurde einer Frau gekündigt, weil sie eine Aufgabenliste fotografiert hatte. Ihre Begründung: Sie sei kurzsichtig, könne den Plan schlecht lesen und wolle ihn „ranzoomen“. Die Arbeitsrichter hoben die Kündigung zwar auf. Eine Abmahnung sahen sie aber als gerechtfertigt an. Wer unsicher ist, sollte beim Betriebsrat nachfragen – Wir in Rath haben eine Regelung dazu. Mehr dazu beim BR unter 2362.
Dieses Seminar richtet sich an alle, die mehr über betriebliche und gesellschaftspolitische Themen wissen möchten. Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse über ökonomische und soziale Zusammenhänge in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft. Wir klären die Rolle des Betriebsrats als gesetzliche Interessenvertretung und wie er die Interessen der Belegschaft durch eine gute Zusammenarbeit mit Belegschaft, Vertrauensleuten und Gewerkschaft erfolgreich vertreten kann.
03.07. – 07.07.2017 Hotel Clemens-August, Ascheberg Seminarnummer: K1-170384-127
13.11. – 17.11.2017 Hotel De Poort, Goch Seminarnummer: K1-170387-127
26.06. – 30.06.2017 Haus Rasche, Bad Sassendorf Seminarnummer: K1-170131-126
16.10.-20.10.2017 DGB-Haus, Düsseldorf (ohne Übernachtung) Seminarnummer: K1-170133-126
20.11. – 24.11.2017 Haus Rasche, Bad Sassendorf Seminarnummer: K1-170134-126 Vorzugsweise für Beschäftigte bei Daimler
Immer mehr festigt sich der Eindruck, dass die politisch Verantwortlichen auf der Bühne der EU- und Euro-Krise von privaten Akteuren der Finanzmärkte an den Rand gedrängt werden. So wächst die Neigung, „aufgeklärten“ Regierungseliten, vornehmlich parteilosen Experten, aus den Ställen der Hochfinanz und des Neoliberalismus jene Politik zu überantworten, die als alternativlose Reaktion auf die Dynamik der Märkte gilt. Nordeuropäische Regierungen erpressen ihre eigenen Parlamente, oder schnüren „alternativlose Hilfspakete“. Steht am Ende eine „marktkonforme“ Demokratie, die in ihren Grundfesten nur noch Hülle ihrer selbst ist? Vor dem Hintergrund schwindender Legitimation der Politik und einem Vertrauensverlust demokratisch gewählter Politiker blühen rechtspopulistische nationalistische Bewegungen auf. Was muss angesichts einer politischen Kultur geschehen, die sich mit dem Wirken von Sachzwängen, Marktbewegungen und behaupteter Alternativlosigkeit abgefunden zu haben scheint?
TERMIN: 22.07. – 27.07.2018, ORT: DGB Tagungszentrum Hattingen, KOSTENBETEILIGUNG: 150 Euro;
Mehr zum Bildungsurlaub beim BR, unter D-Rath Tel. Klaus Hammer 2362.
– Beratung – Antragstellung – Formalitäten
Während der Sommerzeit steigt bei vielen parallel zu den Temperaturen der Mut, den es für luftige Outfits braucht. Privat ist das in Ordnung, aber im Büro? Unser Ratgeber verrät, was bei über 30 Grad geht und was nicht.
In der Sommerzeit stehen viele vor der Frage: Darf man jenseits der 30 Grad mehr Haut zeigen, oder sollte man sich lieber dem beruflichen Dresscode beugen? Fakt ist, der Chef darf von seinen Beschäftigten verlangen, sich auch bei Hitze angemessen zu kleiden. Insbesondere in Berufen mit häufigem Kundenkontakt. Für diejenigen, die keinen Kundenkontakt haben, gelten zwar nicht so strenge Regeln, doch auch hier gibt es Richtlinien.
Luftig geht
Für weibliche Beschäftigte gilt: Auf die Rocklänge achten. Bis eine Handbreite über dem Knie ist angemessen. Hotpants und bauchfreie Tops sind tabu, Flipflops erst recht. Peinlich wird’s, wenn sich unter der Kleidung die Blümchenunterwäsche abzeichnet. Richtig ist, im Job mit einem wachen Geist und nicht mit einem »Tiefguck-Dekolleté« aufzufallen. Ein leichtes Sommerkleid oder die Rock-Blusen-Kombination gehen aber immer.
Besser lang
Für die Herren gilt: Keinesfalls in der berüchtigten »Touristenmontur« aufschlagen. Wenn schon Sandalen, dann gepflegte Füße, ohne Socken. Auch Kurzarmhemden gehen nicht überall. Wer viel schwitzt, sollte Hemden zum Wechseln haben. Und auch wenn es einige immer wieder tun: Kurze Hosen bei Männern sind fast in jedem Arbeitsumfeld unpassend.
Und dort wo strikte Arbeitsoder Schutzkleidung Vorschrift ist, geht’s nicht anders – da muss man durch. Ein kleiner Trost aber bleibt: Der nächste Winter kommt bestimmt
Nachlesen
Faltblatt (beim BR) mit Hinweisen und Tipps, um das Wohlbefinden am Arbeitsplatz selbst an heißen Sommertagen zu erhalten.
Ein einziges Blättchen Erfahrung ist mehr wert als ein ganzer baum voll guter Ratschläge
Sprichwort aus Litauen
Die Auslosung zum diesjährigen Kleinfeld-Fußballturnier des Betriebsrates fand am Donnerstag um 13:30 Uhr beim BR statt. Unter den Augen der Öffentlichkeit zog unsere Glücksfee Nicole Schermann die Paarungen für die zwei Gruppen. In diesem Jahr haben sich 11 Mannschaften zu diesem Turnier angemeldet.
Obwohl Karl Marx und dessen Theorien schon unzählige Male beerdigt und für fehlerhaft erklärt wurden, scheint er auf einmal zu seinem 200. Geburtstag so aktuell wie nie zu vor. In der „Süddeutschen Zeitung“ beschreibt Franziska Augstein, warum das angesichts Themen wie Digitalisierung und Globalisierung so ist. Marx ist für sie heute wieder der Visionär, als der er einmal galt.
Die Ankündigung von Arbeitsunfähigkeit kann zur fristlosen Kündigung führen. Doch nicht jede Unmutsbekundung von Arbeitnehmern, angesichts des Dienstplans, ist als Ankündigung einer Krankheit zu werten.
Eine Beschäftigte war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Der Vorwurf: Sie habe sich permanent über ihre Dienstzeiten beklagt. So habe sie gegenüber Fahrdienstleitern und Kollegen stets geäußert, mit der Schichtzuteilung nicht einverstanden zu sein. Als sie sich dann krank meldete, wurde sie entlassen.
Das Arbeitsgericht hatte jedoch keinen Grund, an der tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln. Die Erkrankung war auch nicht angekündigt. Die Beschäftigte hatte lediglich geäußert „keinen Bock“ auf ihren Dienst zu haben und dass sie mit der Schichtzuteilung nicht einverstanden sei. Die Klägerin äußerte Unmut über die ihr zugeteilten Schichten. Dies ist ihr gutes Recht. Ebenso muss die Klägerin nicht zur Arbeit erscheinen, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt ist.
Doch Vorsicht: Eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit ist für viele Gerichte nach wie vor ein Grund für die fristlose Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Allein die bloße Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine solche nicht bestanden hat, ist dann möglicherweise ein hinreichender Grund für die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer gibt nämlich zu erkennen, dass er notfalls die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall missbraucht, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Am Donnerstag findet ab 13:30 die Auslosung zum 15. Kleinfeld-Fußballturnier des BR satt.
Die Auslosung ist öffentlich und findet im großen Saal des BR statt.
Das Ergebnis der Auslosung wird mit dem aktuellen Spielplan hier in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben 19,2 Milliarden Euro übrig, ein fettes Polster. Sollten die Kassen die Beiträge senken nun senken, wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das will? Die „Süddeutsche Zeitung“ findet, das Geld sollte besser dort investiert werden, wo es gebraucht wird: „In Krankenhäuser, wo schwer verletzte Kinder abgewiesen werden, weil in der Stadt alle Intensivstationen voll belegt sind. In Altenheime, wo Pfleger Bewohner stundenlang auf der Toilette sitzen lassen, weil es einen Notfall gibt und kein anderer Kollege einspringen kann. In Geburtsstationen, wo in den Wehen liegende Schwangere weggeschickt werden, weil keine Hebamme Zeit für sie hat.“
Auf keinen Fall. „Wer Gespräche mit Kollegen oder Vorgesetzen mitschneidet, begeht einen Vertrauensbruch und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgenommenen“, sagt Gewerkschaftsjurist Till Bender. „Das ist eine Straftat und kann zur fristlosen Kündigung führen.“ Erst im Januar hat das hessische Landesarbeitsgericht einen solchen Fall entschieden:
Ein Beschäftigter hatte ein Personalgespräch heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet. Die Richter entschieden, dass die fristlose Kündigung in solchen Fällen gerechtfertigt ist. Der Beschäftigte sagte zwar, er habe nicht gewusst, dass die Aufnahme verboten ist. Vor der Kündigung schützte ihn das aber nicht.
Das Mitschneiden ist auch dann nicht erlaubt, wenn das Smartphone offen auf dem Tisch liegt. Wer ein Gespräch aufzeichnen will, muss im Vorfeld das Einverständnis aller Gesprächsteilnehmer einholen.