Nur eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit ist auch wirklich eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit

Die Ankündigung von Arbeitsunfähigkeit kann zur fristlosen Kündigung führen. Doch nicht jede Unmutsbekundung von Arbeitnehmern, angesichts des Dienstplans, ist als Ankündigung einer Krankheit zu werten.

Eine Beschäftigte war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Der Vorwurf: Sie habe sich permanent über ihre Dienstzeiten beklagt. So habe sie gegenüber Fahrdienstleitern und Kollegen stets geäußert, mit der Schichtzuteilung nicht einverstanden zu sein. Als sie sich dann krank meldete, wurde sie entlassen.

Das Arbeitsgericht hatte jedoch keinen Grund, an der tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln. Die Erkrankung war auch nicht angekündigt. Die Beschäftigte hatte lediglich geäußert “keinen Bock” auf ihren Dienst zu haben und dass sie mit der Schichtzuteilung nicht einverstanden sei. Die Klägerin äußerte Unmut über die ihr zugeteilten Schichten. Dies ist ihr gutes Recht. Ebenso muss die Klägerin nicht zur Arbeit erscheinen, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt ist.

Doch Vorsicht: Eine angekündigte Arbeitsunfähigkeit ist für viele Gerichte nach wie vor ein Grund für die fristlose Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Allein die bloße Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine solche nicht bestanden hat, ist dann möglicherweise ein hinreichender Grund für die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer gibt nämlich zu erkennen, dass er notfalls die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall missbraucht, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.