Rechtsübergang auf den Betriebserwerber

Ein Betriebs- oder Betriebs­teilübergang im Sinne von Paragraf 613 a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.

Ist der Normenbestand einer Betriebsvereinbarung in Folge eines Betriebsübergangs gemäß Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert worden, kann er auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage dieser Bestimmung für das auf den weiteren Betriebserwerber über­gegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.

BAG vom 12. Juni 2019 – 1 AZR 154/17